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Satzung des Sportvereins Eintracht Bad Fallingbostel e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein Eintracht Bad Fallingbostel e.V., im folgenden SVE genannt, und hat seinen Sitz in Bad Fallingbostel.
Gründungstag ist der 2. September 1916.


Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im SVE betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Grundsätze

Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern zu ermöglichen, verschiedene Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.


Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Der SVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und jugendpflegerischer Maßnahmen.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SVE.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des SVE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Rechtsgrundlage

Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, sollte der Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

 

§ 4 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung selbst. Für Kinder und Jugendliche gelten zusätzlich die Bestimmungen der Jugendordnung.


Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzungen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben. Durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt er diese Satzung und evtl. Ordnungen seiner Abteilungen an.


Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die endgültige Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrags erworben.
Das Versicherungsverhältnis beginnt jedoch ab Aufnahmedatum.


§ 6 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Verdiente 1. Vorsitzende (oder bisherige) können durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres am 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres. Eine Ausnahme hiervon ist nur auf begründeten Antrag nach Beschluss des Vorstandes des SVE möglich.

 

b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes des SVE.

 

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 8 Ausschließungsgründe

Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es die satzungsmäßig vorgesehenen Pflichten gröblich oder schuldhaft verletzt, bzw. den Verpflichtungen trotz drei schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt.


Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher oder schriftlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen der ihm zur Last gelegten Handlung zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen.


Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung des Ehrenrates innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung möglich.


Die Entscheidung des Ehrenrates ist für den SVE endgültig.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

 

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Abteilungsversammlung, soweit er Mitglied dieser Abteilung ist, teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 14 Jahre berechtigt;


b) über ihre Delegierten der Abteilungen an den Beratungen und Beschlüssen der Hauptversammlung des SVE teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen;


c) die Wahrung ihrer Interessen durch den SVE zu verlangen und die vom SVE geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen;


d) an allen Aktivitäten und der Hauptversammlung des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen nach deren Bestimmungen aktiv auszuüben.

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,


b) die durch Beschluss festgelegten Beiträge nach der Beitragsordnung zu entrichten,


c) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben,


d) gute Kameradschaft zu pflegen und nach seinen Möglichkeiten ein harmonisches Vereinsleben zu fördern und


e) von der Hauptversammlung beschlossene Zusatzleistungen zu erbringen.

 

§ 10 Organe des SVE

Organe des SVE sind:

 

1. die Hauptversammlung,
2. der Beirat,
3. der Vorstand,
4. der Ehrenrat,
5. die Hauptversammlung der Sportjugend im SVE.

 

Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des SVE. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen, unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung, in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.


§ 11 Zusammensetzung und Stimmrecht

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:

 

a) den stimmberechtigten Delegierten der Abteilungen
Jede Abteilung stellt grundsätzlich einen Delegierten, für je angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Delegierten müssen mindestens 14 Jahre alt sein.


b) den Mitgliedern des Beirates.

Stimmübertragung ist unzulässig. Jeder Delegierte darf das Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben.


Die Stimmberechtigten sind zu Beginn der Hauptversammlung festzustellen.


§ 12 Zusammentreten und Vorsitz

Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.


Der Vorstand beruft durch Mitteilung in der örtlichen Tageszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen die Hauptversammlung ein.


Anträge zur Tagesordnung müssen und sonstige Anfragen sollten 14 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.


Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen nach dieser Frist und während der Versammlung entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.


Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf auch abweichend von obigen Bestimmungen einberufen werden.


Der Beirat kann die Einberufung der Hauptversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder vom Vorstand verlangen.


Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.


§ 13 Aufgaben

Der Hauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.


Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

 

a) Erlass und Änderung der Vereinssatzung,


b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,


c) Wahl des Ehrenrates,


d) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern,


e) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,


f) Festsetzung und Änderung von Beiträgen, sowie Umlagen und deren Fälligkeit.


Die Hauptversammlung kann den Beirat berechtigen, einen Zeitpunkt für eine
Beitragserhöhung in einem festgelegten Rahmen zu bestimmen,


g) Bestimmung über mögliche Zusatzpflichten der Mitglieder,


h) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer und


i) Genehmigung des Rahmenhaushaltsplanes.


§ 14 Zusammensetzung und Einberufung des Beirates

Der Beirat setzt sich zusammen aus:

 

a) den Mitgliedern des Vorstandes,


b) den Vorsitzenden der Abteilungen (Abteilungsleitern) oder deren Vertretern.

Den Vorsitz in der Beiratssitzung führt der Vorsitzende des SVE oder einer seiner Vertreter.


Er beruft den Beirat mindestens zweimal jährlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.


Auf Verlangen des Vorsitzenden einer Abteilung ist der Beirat einzuberufen.


§ 15 Aufgaben des Beirates

a) Beschluss des jährlichen Haushaltsplanes für den SVE, unter Beachtung des
zweijährigen Rahmenhaushaltsplanes,


b) Entscheidung über die Jahresrechnung,


c) Erlass von Ordnungen für des SVE (z.B. Geschäftsordnung u.ä.),
d) Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,


e) Berichte der Abteilungen,


f) Durchführung und Koordinierung von Veranstaltungen des SVE,


g) Genehmigung der Berufung von Mitgliedern für besondere Aufgaben durch den Vorstand.

 

§ 16 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:


dem Vorsitzenden,
dem Vorstandsmitglied für Vertretung und Öffentlichkeitsarbeit,
dem Vorstandsmitglied für Vertretung und Organisation,
dem Vorstandsmitglied für Geschäftsführung,
dem Vorstandsmitglied für Finanzen und dessen Vertreter,
dem Vorstandsmitglied für Seniorenarbeit,
dem Vorstandsmitglied für Frauenarbeit,
dem Vorstandsmitglied für Soziales,
dem Vorstandsmitglied für Versicherungswesen,
dem Vereinsjugendleiter und dessen Stellvertreter und
dem nicht stimmberechtigtem Leiter der Geschäftsstelle.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder für Vertretung und Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung und Organisation, Geschäftsführung, Finanzen sowie der Vereinsjugendleiter. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer vonzwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vereinsjugendleiter und dessen Vertreter werden nur von der Hauptversammlung gewählt, wenn keine Hauptversammlung der Sportjugend stattfindet, da diese ihren Vorstand selber wählt.


Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der erteilten Entlastung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der zwei Geschäftsjahre aus, so ergänzt sich der Vorstand unter Zustimmung des Beirates bis zur nächsten Hauptversammlung.


§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand bereitet die Beschlussfassung des Beirates über den ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplan vor (Aufstellung des Entwurfes).


Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung der Organe der Abteilungen und erstattet die nach der Satzung geforderten Berichte. Er unterstützt und berät die Abteilungsvorstände, er beruft Mitglieder mit Sonderaufgaben und bereitet die Entscheidung über Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung für den Beirat vor.


Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe des SVE sowie an den Vorstandssitzungen der Abteilungen oder an den Hauptversammlungen der Abteilungen teilzunehmen.


Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder richtet sich nach der vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung.


§ 18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 19 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über die Anrufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand.


Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

Er darf folgende Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung,


b) Aberkennung der Bekleidung eines Vereinsamtes mit sofortiger Suspendierung.

 

Jede die Betroffenen belastende Entscheidung ist diesen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


§ 20 Hauptversammlung der Sportjugend

Die Sportjugend des SVE umfasst alle Mitglieder des Vereins, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie deren Übungsleiter / -innen und Betreuer / -innen. Stimmberechtigt innerhalb der Abteilungsversammlung der Sportjugend sind alle Mitglieder der Sportjugend, soweit sie das 10. Lebensjahr vollendet haben.


Oberstes Organ der Sportjugend ist deren Hauptversammlung. Die Sportjugend gibt sich nach den Grundsätzen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Bestätigung des Beirates bedarf. Sie regelt in eigener Verantwortung im Rahmen dieser Satzung ihre Angelegenheiten.


Ihr werden Mittel im Rahmen des Gesamtvereins sowie der Abteilungen zur eigenen Verwaltung zur Verfügung gestellt.


Die Hauptversammlung der Sportjugend des SVE setzt sich zusammen aus:

a) den stimmberechtigten Delegierten der Abteilungen.


Jede Abteilung stellt grundsätzlich einen Delegierten, für je angefangene 50 Mitglieder unter 18 Jahren einen weiteren Delegierten.
b) den Mitgliedern des Jugendbeirates.

 

Stimmenübertragung ist unzulässig. Jeder Delegierte darf das Stimmrecht nur in einer Funktion ausüben.


Die Delegierten sollten das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht älter als 25 Jahre sein.


Der Hauptversammlung der Sportjugend steht die Entscheidung in allen Vereinsjugendangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Vorschläge zum Erlass oder zur Änderung der Jugendordnung,


b) Wahl der Vorstandsmitglieder der Sportjugend,


c) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern für die Jugendkasse,


d) Entlastung des Vorstandes der Sportjugend des SVE bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,


f) Aufstellung eines Rahmenhaushaltsplanes für zwei Jahre und


e) generelle Angelegenheiten im Jugendbereich.


§ 21 Organe der Abteilungen

Die in § 4 genannten Abteilungen sollten grundsätzlich ihrerseits über folgende Organe verfügen:

 

a) Abteilungsversammlung,


b) Abteilungsvorstand,


c) Jugendversammlung der Abteilung.

Abweichungen von diesen Organen können durch die Abteilungsversammlungen durch eigene, diese Satzung ergänzende und nur für die Abteilung geltenden Ordnungen festgelegt werden.


Diese Satzung und die vom Beirat des SVE erlassenen Ordnungen sind höherrangig und gelten für den Fall, dass eine Ordnung einer Abteilung dagegen verstoßen sollte.

 

§ 22 Abteilungsversammlung

In der Abteilungsversammlung, als höchstes Organ der Abteilung, sind alle Mitglieder der Abteilung stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.


Die Abteilungsversammlung hat bis zum 31.03. eines Jahres stattzufinden. Der Termin ist der Geschäftsstelle des SVE vier Wochen im voraus bekannt zu geben.

 

Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:

 

a) Erlass von Ordnungen zur Ergänzung dieser Satzung für die Abteilung,


b) Entlastung und Wahl des Abteilungsvorstandes,


c) Wahl der drei Kassenprüfer des Abteilungsetats,


d) Erlass von Zusatzbeiträgen, soweit nötig,


e) Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan und die


f) interne Vorbereitung auf die Hauptversammlung des SVE.

 

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten bzw. Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung, wenn sich die einfache Mehrheit für die Zulassung dieses Verfahrens entscheidet.


Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Anwesenden, die gestellten Anträge, die Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokollgenehmigung ist in der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs vorzunehmen, das Protokoll der Hauptversammlung genehmigt der Beirat.


§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Delegierten der Abteilungen erforderlich. Es muss mindestens die Hälfte der zu Beginn der Hauptversammlung stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.


Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten beschlossen werden.


§ 25 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Fallingbostel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sportes zu verwenden hat.

 

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 24.05.2005 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.